Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung berechtigt das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige Buchhaltungsunterlagen entgegen der bestehenden Aufbewahrungspflichten bereits vernichtet hat oder diese nicht mehr auffindbar sind.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2014
Aktenzeichen: 5 K 1227/13
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz