Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Am 04.03.2011 kaufte ein Kunde von einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von 6.389,15 EUR einschließlich der Montage. Der Baumarkt warb mit einer 0%-Finanzierung. Der Kunde vereinbarte dann gleichzeitig mit dem Kauf der Türen einen Darlehensvertrag mit der Hausbank des Baumarktes.
Im Nachhinein stellte sich fest, dass die Türen vollkommen mangelhaft waren. Ein gerichtlicher Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, hier seien Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 5.415,50 EUR und zusätzlich eine Wertminderung von 550,00 EUR entstanden. Der Kunde weigerte sich daraufhin, weitere Raten zu bezahlen. Damit war die kreditgebende Bank nicht einverstanden und forderte die Abzahlung des gesamten Darlehens. Der Baumarkt hatte sein Geld be-reits bekommen. Der BGH stellte jetzt fest, dass der Kunde dies nicht durfte. Er hat hier mit zwei verschiedenen Parteien Geschäfte ge-macht. Mit dem Baumarkt (Kauf der Türen) und mit der Bank (Darlehens-vertrag). Trotz der gerichtlich festgestellten Mangelhaftigkeit muss-te er daher den gesamten Kredit Rate für Rate zurückbezahlen.
Hätte der Kunde dagegen Zinsen gezahlt, so hätte er mit dem Widerruf des Kaufvertrages auch den Darlehensvertrag widerrufen dürfen. Dies gilt aber nicht für unentgeltliche Darlehensverträge (BGH XI ZR 168/13).
Quelle: Rundschreiben
Michael Tampier Rechtsanwalt
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