10 wichtige Fakten für Arbeitgeber und Beschäftigte
Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute schätzen, dass das allein im kommenden Jahr rund 200.000 Arbeitsplätze kostet. Für die verbleibenden Jobs ist vor allem Folgendes zu beachten:
- In den Jahren 2015 und 2016 beträgt der gesetzliche Mindestlohn pro Arbeitsstunde 8,50 Euro brutto.
- Er gilt grundsätzlich für alle Branchen und für alle in Deutschland beschäftigten Erwachsenen.
- Der Mindestlohn betrifft auch die Minijobs. Minijobber können künftig also höchstens 52 Stunden pro Monat sozialversicherungsfrei arbeiten.
- Wer freiwillig als Praktikant nach einem Berufs- oder Studienabschluss arbeitet, hat ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn.
- Wer im Ruhestand nebenbei arbeitet, kann auch den Mindestlohn beanspruchen.
- In einigen Bereichen gelten Ausnahmen und Übergangsregelungen:
- Langzeitarbeitslosen muss in den ers-ten sechs Monaten der Beschäftigung kein Mindestlohn gezahlt werden. Das soll ihnen die Rückkehr in den Arbeitsmarkt erleichtern. Als langzeitarbeitslos gilt, wer länger als ein Jahr ohne Anstellung war.
- Allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge, die geringere Mindestlöhne vorsehen, gelten noch bis Ende 2016 weiter.
- Für Saisonkräfte in der Landwirtschaft gilt zwar der Mindestlohn. Allerdings können sie nun länger kurzfristig (70 statt bislang 50 Tage) sozialabgabenfrei beschäftigt werden. Das gilt bis Ende 2018.
- Für Auszubildende gilt weiterhin die vertraglich festgelegte Ausbildungsvergütung und nicht das Mindestlohngesetz.
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss können keinen Mindestlohn beanspruchen.
- Praktika, die aufgrund von Schul-, Berufs- und Hochschulregelungen verpflichtend sind, müssen nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden. Diese Befreiung gilt auch für freiwillige Praktika unter drei Monaten, wenn sie der beruflichen Orientierung dienen oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend erfolgen.
- Ehrenämter unterliegen nicht dem Mindestlohn.
- Die Zahlung des Mindestlohns wird von der bestehenden „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) der Bundeszollverwaltung überwacht, die dafür 1.600 neue Mitarbeiter einstellt.
- Wer als Arbeitgeber FKS-Prüfungen nicht duldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
- Bußgelder von bis zu 500.000 Euro können verhängt werden, wenn ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt.
- Der Mindestlohn soll im Zweijahresrhythmus und erstmals 2017 entsprechend dem Votum einer Mindestlohnkommission erhöht werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.